Der BGH ändert weiterhin Rechtsprechung im Unterhaltsrecht. Nunmehr ging es um die Frage des von einem Kind an seine Mutter zu zahlenden Unterhalts und dabei konkret, inwieweit das Einkommen des Ehemanns des in Anspruch genommenen Kindes Auswirkung auf die Unterhaltsverpflichtung des Kindes gegenüber der Mutter hat.
Im entschiedenen Fall ging es um den Unterhaltsanspruch einer 91-jährigen Frau gegenüber ihrer Tochter. Die Tochter verdiente bei Lohnsteuerklasse V rund DM 1.900,00, der Ehemann der Tochter verfügte bei Lohnsteuerklasse III über DM 3.900,00. Die Ehegatten lebten im (abbezahlten) Eigenheim und hatten keine weiteren Unterhaltsverpflichtungen. Nach dem das Amtsgericht die Klage mangels Leistungsfhähigkeit der Tochter (unter Berücksichtigung des ihr zu verbleibenden Selbstbehalts) abgewiesen hatte, hatte das Oberlandesgericht der Klage zu einem geringen Teil statt gegeben.
Das Oberlandesgericht hatte das Einkommen der Tochter rechnerisch erhöht, indem es statt der Steuerbelastung aus Lohnsteuerklasse V nur die deutlich geringere Steuerbelastung aus Lohnsteuerklasse I bei der Tochter berücksichtigte. Danach ergab sich ein Einkommen der Tochter von DM 2.422,00. Unter Berücksichtigung des Selbstbehalts von DM 2.250,00 verurteilte es die Tochter zu einer monatlichen Unterhaltszahlung von DM 172,00. Eine Reduzierung des Selbstbehalts der Tochter wegen des Einkommens ihres Ehemannes lehnte das Oberlandesgericht ab, weil dies zu einer "indirekten Schwiegersohnhaftung" führen würde.
Letzterem ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt. Während der Bundesgerichtshof die Berechnung des Einkommens unter Berücksichtigung der günstigeren Steuerklasse billigte, sah er keine Veranlassung, nicht doch den Selbstbehalt in diesem Fall ggf. zu kürzen. Der Grund: Es käme auf den tatsächlichen Familienunterhalt und den von der Tochter insoweit davon zu tragenden Anteil an. Soweit die Tochter daher nicht den Selbstbehaltsbetrag von DM 2.250,00 als ihren Anteil zum Familienunterhalt beizutragen habe, müsse der Selbstbehalt im Verhältnis zur Mutter gekürzt werden, so dass ein höherer Unterhaltsbetrag von der Tochter an die Mutter zu zahlen wäre. Der Bundesgerichtshof verwies dabei auf die Tatsache, dass die Sparquote in Deutschland bei rund 10% liege, so dass nicht angenommen werden könne, dass sämtliches Einkommen grundsätzlich in die Lebensführung (Familienunterhalt) fließe, sondern auch zum Teil zur Vermögensbildung genutzt werde.
(Urteil vom 14.01.2004, XII ZR 69/01)