Mit Urteil vom 11.02.2004 (Gz.: XII ZR 265/02) hat der BGH zur Wirksamkeit von Eheverträgen Stellung genommen. Der BGH hat das in der Beratungspraxis angenommene Prüfschema bestätigt:
Zunächst ist eine Wirksamkeitskontrolle vorzunehmen, die auf die Verhältnisse zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses abzustellen ist. In diesem Schritt kann sich ein Ehevertrag als sittenwidrig und damit nichtig (§ 138 BGB) erweisen, wenn:
- Regelungen aus dem Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts ganz oder zu erheblichen Teilen ausgeschlossen werden und keine angemessene Kompensation dem gegenübersteht.
Zum Kernbereich gehören der Anspruch auf Unterhalt für die Zeit der Kindesbetreuung sowie Alters- und Krankheitsunterhalt. Der Versorgungsausgleich (Ausgleich während der Ehe erworbener Rentenanwartschaften) gehört ebenfalls zu diesem Kernbereich. Nicht zum Kernbereich und letztlich nicht in eine Bewertung einzubeziehen ist ein Ausschluss des Zugewinns, denn die Wahl des Güterstands ist frei.
Ist nach dieser Wirksamkeitskontrolle eine Sittenwidrigkeit nicht anzunehmen, ist anschließend eine Ausübungskontrolle (rechtlich über § 242 BGB begründet) vorzunehmen. Bei dieser Prüfungsstufe geht es um die Frage, ob
- der sich auf den Ehevertrag berufende Ehegatte sich deshalb nicht auf den Ehevertrag berufen darf, weil dies im Hinblick auf die aktuellen Verhältnisse mißbräuchlich erscheint und das Vertrauen des sich auf den Ehevertrag berufenden Ehegatten auf die Wirksamkeit des Ehevertrages deshalb nicht mehr schutzwürdig ist.
Ist dieses Kriterium zu bejahen, hat der Richter die Rechtsfolge anzuordnen, die den berechtigten Belangen der Parteien in ausgewogener Weise Rechnung trägt.
Es macht daher nach wie vor Sinn, Eheverträge abzuschließen. Es muss aber bedacht werden, dass Eheverträge unwirksam sein können, wenn entweder bereits beim Abschluss des Vertrages ein erhebliches Ungleichgewicht im Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts herbeigeführt wird (dann ist der Ehevertrag nichtig) oder sich ein solches im Laufe der Ehe herausstellt (dann sind die Regelungen des Ehevertrages angemessen anzupassen).