Die Qualität rechtsanwaltlicher Arbeit ist nicht immer einfach zu bemessen. Z. B. bietet es sich rein gar nicht an, die Fähigkeiten eines Rechtsanwalts danach zu beurteilen, ob er den Fall seiner Mandantschaft vor Gericht gewinnen konnte. Denn auch und gerade hier gilt die Regel: Zwei Juristen, drei Meinungen. Dies hatte kürzlich in einem Haftungsfall das LG Aachen (7 S 56/10)
mit folgenden Worten festgehalten:
Die juristische Bewertung vollzieht sich zwar nach den Regeln der Logik. Sie kennt aber anders als die Mathematik nicht allein ein richtiges oder ein falsches Ergebnis.
Dem ist sicherlich nichts hinzuzufügen. Gleichwohl gibt es Fälle, bei denen wir an der Qualität der Arbeit gegnerischer Kollegen zweifeln müssen. So machte im April eine Kollegin unter ihrem Aktenzeichen 1/11 (also offensichtlich Akte Nr. 1 aus dem Jahre 2011) Unterhalt für ein volljähriges Kind gegenüber dem Kindesvater geltend. Dabei schrieb die Kollegin, für den Unterhaltsanspruch käme es allein auf das Einkommen des Kindesvaters an und nur er müsse Unterhalt zahlen, da die Kindesmutter die (volljährige) Tochter betreue. Das ist purer Unsinn, denn die Gleichstellung von Betreuung (als Unterhalt) und Barunterhalt endet mit der Volljährigkeit des Kindes (§ 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB).
Gleichfalls im April diesen Jahres erhielten wir, nachdem wir den Kindesunterhalt für zwei Kinder (Zwillinge) vollstrecken ließen, aufgeregte Schreiben der Anwältin des Kindesvaters, in denen sie vorrechnete, er würde doch "nur" Euro 360,00 schulden und wir müssten die laufende Vollstreckung, die nach Auskunft des Drittschuldners zu einer Zahlung von Euro 320,00 monatlich führt, sofort beenden; ansonsten würde er von der Kindesmutter Ersatz verlangen. Ziemlich schräg, denn Euro 320,00 sind selbst bei Juristen weniger als Euro 360,00. Davon abgesehen erhalten natürlich unsere Mandanten die gepfändeten Gelder, nicht aber die Kindesmutter.
Das gerichtliche Vorgehen der Gegenseite in diesen Fällen steht noch aus. Mal sehen, was da noch werthaltiges folgt.
Belustigend sind da auch immer wieder die Androhungen von berufsrechtlichen Maßnahmen. So warten wie beispielsweise seit Monaten darauf, dass eine Kollegin endlich die Eingabe bei unserer Rechtsanwaltskammer macht.
Geschehen war folgendes: Wir forderten die Gegenseite zwecks Berechnung des Unterhaltsanspruchs zur Auskunftserteilung auf. Die Auskunft wurde aber nicht fristgerecht erteilt, aber in Aussicht gestellt, dass die Auskunft alsbald erfolge. Wir mahnten nach Monaten(!) die Auskunft an und erhielten als Antwort, wir sollten doch bitte sehr nun noch den Urlaub der Kollegin abwarten, dann würde im Laufe von zwei - drei Wochen nach (nochmals verlängter Frist!) Auskunft erteilt werden. Unsere Antwort war kurz: Nein.
Daraufhin erhielten wir den Hinweis, die Kollegin würde sich nun ob unseres "unkollegialen Verhaltens" bei der Rechtsanwaltskammer beschweren.
Leider, leider wissen wir bis heute nicht, was daraus geschehen ist. Denn bei uns hat sich die Rechtsanwaltskammer bis heute nicht gemeldet.
Qualität juristischer Arbeit kann man nicht zwangsläufig nach mathematischen Methoden berechnen, bemessen kann man sie aber manchmal doch.