Staatsanwaltschaften und Vollmachten

Von einer Staatsanwaltschaft wird man wohl erwarten, dass gerade sie sich an die Gesetze hält. In der Praxis stoßen wir allerdings des öfteren auf Ungereimtheiten beim Hantieren der Staatsanwälte mit der Strafprozessordnung (StPO). Ein dauernder Knackpunkt ist das Verlangen der Staatsanwaltschaft nach Vorlage einer schriftlichen Vollmacht, sobald wir uns als Verteidiger bestellen und die Ermittlungsakte einsehen wollen. Nun gut, es klingt vielleicht plausibel, dass die Staatsanwaltschaft einen Nachweis will, dass man tatsächlich vom Beschuldigten als Verteidiger beauftragt wurde. Da könnte ja sonst jeder kommen ...
Solche Überlegungen zählen allerdings in der Juristerei zunächst nichts. Entscheidend ist erstmal, was im Gesetz steht. Und steht in der Strafprozessordnung, dass ein Verteidiger eine schriftliche Vollmacht vorlegen muss? Nein, jedenfalls nicht für die Akteneinsicht als Verteidiger des Beschuldigten.
Dennoch verlangen es die Staatsanwaltschaften immer wieder und sind beim Finden von Begründungen ihres nicht vom Gesetz gestützten Verlangens relativ kreativ. Da gibt es natürlich die weniger erheiternden Begründungen, wie z.B., dass es sich halt um die übliche Praxis handele. Wesentlich sinniger sind da aber schon Begründungen, die es - wenn man darüber mal sinniert - doch irgendwie "in sich haben":
Aus datenschutzrechtlichen Gründen bestehe man auf der Vorlage einer Vollmacht. Klingt ziemlich modern und wer will nicht, das seine Daten geschützt werden!
Noch besser: Aus Gründen des Persönlichkeitsrechtsschutzes des Beschuldigten wird auf der Vollmachtsvorlage beharrt. Na, wenn die Begründung es nicht in sich hat!

Beim Sinnieren kam uns dann plötzlich in den Sinn, dass es meistens zwei Seiten gibt. Wie wäre es denn, wenn wir nach Erhalt der Akte auch mal diese Argumente in den Raum werfen. Tut uns leid, aus datenschutzrechtlichen Gründen und zum Schutze der Persönlichkeit unseres Mandanten sehen wir uns nicht in der Lage, die Akte einfach so zurückzugeben ...

Aber so sind wir nicht.